I. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Timelinx.
- Sitz von Timelinx ist Trier. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck von Timelinx ist die Förderung der Jugendhilfe, kultureller Zwecke, welche nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sowie der Volksbildung. Timelinx behält sich vor, weitere gemeinnützige Zwecke zu erfüllen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
A. Jugendhilfe
Durch die Förderung der Jugendarbeit im Rahmen der Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, insbesondere durch außerschulische Veranstaltungen der Jugendbildung, bei denen inbesondere die Selbstbestimmung, gesellschaftliche Mitverantwortung und soziales Engagement der Teilnehmer durch Mitgestaltungs- und Organisationsmöglichkeiten gefördert wird.
B. Kulturelle Zwecke
-
Kulturelle Zwecke
Durch die Förderung von Kulturwerten, wobei insbesondere der Erhalt von historischen Handschriften und die Zugänglichmachung derselben für die Öffentlichkeit gefördert werden.
-
Denkmalpflege
Durch Beiträge zur Denkmalpflege, die dem Erhalt und der Wiederherstellung historischer Bau- und Bodendenkmäler und der dazu gehörigen Landschaften unter Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks dieser Denkmäler dienen.
C. Volksbildung
Durch die Veranstaltung von Tagungen, Vorträgen und Seminaren, die durch eine fundierte, fachliche Auseinandersetzung mit historischen, kulturellen und sonstigen bedeutsamen Themen das Verständnis der Teilnehmer für die historischen Wurzeln der modernen Kultur fördern.
III. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
A. Gemeinnützigkeit
- Timelinx verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Diese sind in II. konkret niedergelegt.
B. Selbstlosigkeit
- Timelinx ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel von Timelinx sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln von Timelinx.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus Timelinx erhält dieses keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
- Timelinx begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- Bei Auflösung von Timelinx oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen von Timelinx an die Deutsche Burgenvereinigung e.V., Braubach am Rhein, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
IV. Mitgliedschaft
A. Beginn der Mitgliedschaft
- Mitglied von Timelinx kann jede juristische Person und jede natürliche Person, die mindestens sechzehn Jahre alt ist, werden, sofern sie sich mit der Satzung, den in II. spezifizierten Grundwerten und dem Zweck von Timelinx einverstanden erklärt und Timelinx unterstützen möchte.
- Der Antragsteller hat sein Gesuch auf Mitgliedschaft schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu richten. Minderjährige bedürfen der ebenfalls an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorstand entscheidet über das Mitgliedschaftsgesuch innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang. Für die Annahme des Gesuchs ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn das Gesuch durch Vorstandsbeschluß angenommen ist.
- Bei begründeter Vermutung, daß sich ein Antragsteller trotz seines Gesuchs entgegen der Satzung, den in II. spezifizierten Grundwerten oder dem Zweck des Vereins verhalten oder Timelinx nicht ausreichend unterstützen wird, hat der Vorstand das Gesuch abzulehnen.
- Der Vorstandsbeschluß ist dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung des Gesuchs sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme oder Ablehnung keine Bedeutung.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um Timelinx erworben haben, können durch gemeinsamen Vorschlag von mindestens drei Vereinsmitgliedern und Ernennung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Annahme durch den Ernannten. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
B. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Entfernung, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beim Tod eines Mitgliedes scheidet dieses aus Timelinx aus.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß aus Timelinx entfernt werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags erheblich im Rückstand ist.
Die Entfernung darf erst erfolgen, wenn seit Fälligkeit des Beitrags drei Monate und seit Absendung des Mahnschreibens mindestens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen worden sind.
Für den Entfernungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Vorstandes erforderlich.
Der Entfernungsbeschluß ist dem Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Entfernung keine Bedeutung.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist beispielsweise, aber nicht ausschließlich, der Fall, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Für den Ausschließungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Vorstands erforderlich.
Faßt der Vorstand den Beschluß, daß einer oder mehrere wichtige Gründe vorliegen, so tritt mit sofortiger Wirkung der Ausschluß ein und die Mitgliedschaft ist beendet.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt des Ausschlusses keine Bedeutung.
- Ein Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist beispielsweise, aber nicht ausschließlich, der Fall, wenn das Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Für den Ausschließungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Vom Ausschließungsbeschluß betroffene Mitglieder haben hierbei kein Stimmrecht.
Faßt die Mitgliederversammlung den Beschluß, daß einer oder mehrere wichtige Gründe vorliegen, so tritt mit sofortiger Wirkung der Ausschluß ein und die Mitgliedschaft ist beendet.
Dem Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied vom Vorstand innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt des Ausschlusses keine Bedeutung.
V. Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Von neu in Timelinx aufzunehmenden Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten. Die Aufnahmegebühr eines künftigen Mitglieds ist zusammen mit dem Beitrag für das erste Mitgliedschaftsjahr zu entrichten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge nicht, auch nicht anteilig, erstattet.
- Jeder Person soll unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation eine Mitgliedschaft im Verein und eine Teilnahme an den Vereinsaktivitäten ermöglicht werden.
- Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr, regelt die vom Vorstand mit einstimmigem Beschluß zu beschließende und zu ändernde Finanzordnung (FO).
VI. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
VII. Vorstand
A. Vorstand, Amtsdauer, Beschlußfassung
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Das Amt des Kassenwarts und das des Schriftführers können einheitlich von einer Person ausgeübt werden.
- Timelinx wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder vom stellvertretendem Vorsitzenden jeweils alleinvertretungsberechtigt nach § 26 BGB vertreten.
- Rechtsgeschäfte mit einem Geldwert von über 500 Euro, oder der Abschluß bzw. die Kündigung von Arbeitsverträgen sind für Timelinx nur verbindlich, wenn der gesamte Vorstand dies einstimmig beschlossen hat. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Mehrheit gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Der bisherige Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt bis zur Neubestellung durch die zeitlich nächste Mitgliederversammlung den Vorstand durch einstimmigen Beschluß der verbleibenden Vorstandsmitglieder um das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu ergänzen. Die Amtszeit eines neubestellten Vorstandsmitglieds entspricht der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus Timelinx.
- Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Kassenprüfer sein.
- Die Geschäftsordnung (GO) und die Finanzordnung (FO) sind vom Vorstand einstimmig zu beschließen und zu ändern.
- Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
B. Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Aufnahme, Ablehnung, Entfernung und Ausschluß von Mitgliedern bzw. Mitgliedschaftsgesuchen.
- Einstimmiger Beschluß und Änderung der Geschäftsordnung (GO) und der Finanzordnung (FO).
VIII. Mitgliederversammlung
A. Stimmrechte
- Mitglieder von Timelinx können Stimm- und Rederecht während einer Mitgliederversammlung nur ausüben, wenn sie ihre Beiträge und eventuellen Aufnahmegebühren vor Beginn der Mitgliederversammlung entrichtet haben.
- Das Stimmrecht kann vom jeweiligen Mitglied nur persönlich ausgeübt werden, etwas anderes gilt nur für Minderjährige und juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter.
- Minderjährige dürfen, sofern alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie können ihren gesetzlichen Vertreter schriftlich dazu bevollmächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben, sofern dieser ebenfalls Mitglied von Timelinx ist. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
B. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstands und Entlastung des Vorstands.
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer.
- Die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung von Timelinx.
- Die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seinen Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
C. Einberufung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform (Email, Telefax oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
D. Beschlußfassung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Abstimmungen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, bei dessen Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Es soll folgende Daten enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Protokollführers und der erschienenen Vorstandsmitglieder, sowie die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen und diesen das Wort erteilen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, von Live-Internetübertragungen oder ähnlichem beschließt die Mitgliederversammlung in jedem Einzelfall durch einfache Mehrheit.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn die Satzung erfordert ein anderes Mehrheitsverhältnis.
E. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
F. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand durch Vorstandsbeschluß dies für die Interessen von Timelinx für erforderlich hält, oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks der beantragten Mitgliederversammlung schriftlich verlangt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Satzungsvorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
IX. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder von Timelinx haben dem Vorstand alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft, Beiträge, oder sonstige Vereinsbelange erheblich sind, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Dies umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Änderung von Name, Anschrift oder Bankverbindung des Mitglieds.
- Kosten, die Timelinx durch die Nichtbeachtung dieser Mitteilungspflicht entstehen, werden dem entsprechenden Mitglied in Rechnung gestellt.
- Für den rechtzeitigen Zugang alle Arten von Einladungen, Mitteilungen und sonstigem Schriftverkehr zwischen Timelinx und dem jeweiligen Mitglied genügt die schriftliche Zusendung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds.
X. Satzungsänderung
- Jede Satzungsänderung soll in der Einberufung der Mitgliederversammlung, auf der diese beschlossen werden soll, in genauem Wortlaut auf der Tagesordnung angegeben werden.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Zur Erweiterung des Vereinszweckes um weitere ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen, eine eigene Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
- Zu einer Änderung des Vereinszweckes, der dazu führt, daß ein Teil des bisherigen Zwecks oder der ganze Zweck wegfällt, ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Für diese Art der Änderung ist eine eigene Mitgliederversammlung nötig, die ausschließlich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Burgenvereinigung e.V., Braubach am Rhein, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
XI. Auflösung
- Zur Auflösung von Timelinx ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Für die Auflösung von Timelinx ist eine eigene Mitgliederversammlung nötig, die ausschließlich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Bei Auflösung von Timelinx fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Burgenvereinigung e.V., Braubach am Rhein, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung für Timelinx wurde in der Gründungsversammlung vom 19.10.2002 errichtet und zuletzt durch die Vereinsversammlung am 14.03.2004 geändert.